.... und Auffahrschiene enthalten.
Mit Pedelec womöglich nicht soo verkehrt....!
.... und Auffahrschiene enthalten.
Mit Pedelec womöglich nicht soo verkehrt....!
Ach soo, neben dem EPIQ ist wohl zeitgleich auch der neue PEAQ am 26.09. in den Autohäusern von SKODA vor Ort!
Die Autohäuser werben bereits für den 26.09. mit dem Debüt vom EPIQ vor Ort!
Es geht in dem Urteil *NICHT* um den Fall mit den 160km.
Gewonnen hat ein Fahrer, dessen Auto nach Gutachten durch einen Sachverständigen statt 330km nur 280km Reichweite hatte.
Ok. Wenn du einblicke zu den Fakten von dort hast: Welche Details kann man zu dem Bezahl-Artikel (noch irgendwo frei) erlangen?
Bzw welches Modell war dort betroffen?
Weil der andere Fall konkretisiert sich auch tatsächlich bei einer Kanzlei (mit einem Peugeot 2008-e)!
"Spiel ist etwas Heiteres, es soll Freude machen." Loriot, die Skatrunde
Wie war das doch gleich,
"Ob ihr wirklich richtig steht, seht ihr, wenn das Licht angeht.“
„Ob ihr recht habt oder nicht, sagt euch gleich das Licht.“
BTT....
.... immer wieder bemängelt, dass diese grüne Kontrollleuchte fehlt.
Krass, dass man so eine etablierte Kontrollleuchte weglassen darf...!
Bzw. SKODA selbst ![]()
Ruhig Blut....
Achwas, von wegen fahren....., rasen!
Bezahlschranke....!
Übersicht mit KI
Das Landgericht Wuppertal (Az. 10 O 282/23) hat entschieden, dass eine erhebliche Abweichung der tatsächlichen Reichweite von den Herstellerangaben einen Sachmangel darstellt. Als Faustregel gilt: Abweichungen von mehr als 10 bis 20 Prozent im Alltag müssen Käufer nicht tolerieren und berechtigen unter Umständen zum Rücktritt. Anwalt.de
Die Details zu diesem Grundsatzurteil:
Der konkrete Fall: Ein Käufer fuhr einen Wagen, der laut WLTP eigentlich bis zu 332 Kilometer schaffen sollte. Im Alltag erreichte er jedoch selbst bei sparsamer Fahrweise maximal 160 Kilometer.
Ein Gutachter bestätigte, dass die reale Reichweite rund 18 Prozent unter dem versprochenen Wert lag. Auto Bild +1
Das Urteil: Das Gericht wertete die Herstellerangabe nicht als unverbindliche Werbung, sondern als zugesicherte Eigenschaft. TRANSPORT - die Zeitung für den Güterverkehr
Die Konsequenzen: Der Käufer durfte das Fahrzeug zurückgeben. Er erhielt den Kaufpreis erstattet, musste sich lediglich einen Nutzungsersatz für bereits gefahrene Kilometer anrechnen lassen. Auch vorgerichtliche Anwaltskosten wurden erstattet. Auto Bild +1
Wichtig für Betroffene:
Verbraucherschützer und der ADAC raten dazu, nicht vorschnell zu handeln, da individuelle Kälte, Heizung und Fahrweise ebenfalls eine Rolle spielen