Nennt sich Powerline. Kommt sehr drauf an was zwischen dem Einspeisepunkt in das Stromnetz und dem Endpunkt an Elektrik zwischensitzt und wie die "Stromlinienführung" so läuft. Könnte einen Versuch wert sein. Wobei ich 300m tatsächlich für sportlich halte.
Der Endpunkt nahe der Wallbox könnte aus einem WLAN Accesspoint oder einer LAN-Buchse oder beidem bestehen. Immer die klimatischen Bedingungen am Endpunkt berücksichtigen.
Den EInspeiser würde ich so nahe wie möglich an der Wallbox platzieren um die Anzahl der Verzweigungen zwischen Einspeiser und Endpunkt zu minimieren. Verbindung zum Router dann per LAN-Kabel.
Wobei trotzdem die drängendste Frage bzgl. Umsetzung der Dimmung zu klären wäre. Sonst müsste in letzter Konsequenz die Wallbox stillgelegt werden bzw. werden Strafzahlungen fällig.
ZitatInfoseite von meinem NetzbetreiberDer § 52 EEG 2023 enthält komplett eine neue Logik zum Umgang mit Pflichtverstößen, dazu gehört auch der Pflichtverstoß nach § 9 „Technischen Vorgaben“:
- bis 31.12.2022 lautet § 52 EEG 2021 „Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Pflichtverstößen“
- ab 01.01.2023 lautet § 52 EEG 2023 „Zahlungen bei Pflichtverstößen“.
Aus einer bisherigen Verringerung der Einspeisevergütung/Marktprämie auf Monatsmarktwert wird eine Zahlung (Strafzahlung, Forderung) bei Pflichtverstößen. Dabei wird die Einspeisevergütung/Marktprämie weiter ausgezahlt und kann mit der Strafzahlung (Forderung) verrechnet werden.
Bei folgenden Pflichtverstößen zum § 9 EEG 2023 (Technische Vorgaben)
- Nichtinstallierung oder die fehlende Funktionsfähigkeit von „technischen Einrichtungen“ nach § 9 Abs. 1, 1a oder 2 EEG 2023.
- Nichteinhaltung der Biogas-Vorgaben nach § 9 Abs. 5 EEG 2023.
- Nichteinhaltung der Vorgaben für die Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen nach § 9 Abs. 8 EEG 2023.
sind wir als Netzbetreiber per Gesetz verpflichtet, Strafzahlungen in Höhe von 10 € pro kW und pro Kalendermonat zu erheben.
Gruß
Thomas